SATZUNG
des
Turn- und Sportvereins Lauingen 1911

§ 1
Name, Sitz und Zweck

(1)
Der im Jahre 1911 e. V. in Lauingen gegründete Sportverein führt den Namen "Turn- und Sportverein Lauingen 1911 e. V.".
Der Verein hat seinen Sitz in LAUINGEN.
Er ist in das Vereinregister beim Amtsgericht Helmstedt eingetragen.
(2)
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e. V. und der zuständigen Landesfachverbände sowie des NFV.
(3)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursports.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.


§ 2
Erwerb der Mitgliedschaft

(1)
Mitglied des Turn- und Sportvereins Lauingen von 1911 e. V. kann jede natürliche Person werden.

(2)
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat diese Mitgliedschaft schriftlich bei dem Vorstand des TSV Lauingen zu beantragen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.


§ 3
Verlust der Mitgliedschaft

(1)
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.

(2)
Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

(3)
Ein Mitglied kann - nach vorheriger Anhörung - vom Ehrenrat aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a)
wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung

b)
wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens

c)
wegen unehrenhafter Handlungen

 
Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreiben zuzustellen.


§ 4
Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Ehrenrat folgende Maßnahmen verhängt werden:

a)
Verweis

b)
angemessene Geldstrafe

c)
zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.

Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreiben zuzustellen.


§ 5
Beiträge

Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Grundlage für die Erhebung der Mitgliedsbeiträge und für das verwaltungsmäßige Verfahren ist die Beitragsordnung des TSV Lauingen.


§ 6
Stimmrecht und Wählbarkeit

(1)
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.
Bei der Wahl des Jugendleiters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu.

(2)
Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.

(3)
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(4)
Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.



§ 7
Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
a)
die Mitgliederversammlung

b)
der Vorstand

c)
der Ehrenrat



§ 8
Mitgliederversammlung

(1)
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

(2)
Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.


(3)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a)
der Vorstand beschließt oder mindestens


b)
ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt oder


c)
wenn ein entsprechender Antrag auf der Jahreshauptversammlung eingebracht wird und mindestens ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder diesen Antrag unterstützen.

(4)
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt 14 Tage vor dem Termin durch den Gesamtvorstand. Die Einberufung wird den Mitgliedern in schriftlicher Form durch den Vereinsboten zugestellt oder sie erfolgt durch Bekanntgabe im Stadtbüttel der Stadt Königslutter.


(5)
Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
Diese muss folgende Punkte enthalten:

a)
Bericht des Vorstandes/Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b)
Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c)
Entlastung des Vorstandes
d)
Wahlen
e)
Beschlussfassung über vorliegende Anträge

(6)
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.


(7)
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Bei Stimmgleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
nach § 8 Abs. 7
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(8)
Anträge können gestellt werden:
von den Mitgliedern und von den Vereinsorganen


(9)
Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.

Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn sie von außerordentlicher Dringlichkeit sind und diese Dringlichkeit von der Mitgliederversammlung bejaht wird;
das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird.

Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nicht als Dringlichkeitsantrag behandelt werden.


(10)
Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.



§ 9
Vorstand

(1)
Der Vorstand arbeitet
a)
als geschäftsführender Vorstand
 
bestehend aus
 
dem 1. Vorsitzenden
 
dem stellvertretenden 2. Vorsitzenden
 
dem Schatzmeister/Kassenführer
 
dem Geschäftsführer/Schriftführer


b)
als Gesamtvorstand:
 
bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand
und den Ressortleitern für
 
Jugendarbeit          (Jugendleiter)
 
Frauensport          (Frauenwartin)
 
Öffentlichkeitsarbeit          (Pressewart)
 
Soziales          (Sozialwart)
 
Wettkampfsport          (Sportwart)
 
Sportanlagen und Geräte          (Platz- und Gerätewart)
 
sowie den Vertretern der Abteilungen

(2)
Vorstand im Sinne des & 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein, der 2. Vorsitzende vertritt zusammen mit dem Kassenwart oder dem Schriftführer.

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende 2. Vorsitzende seine Vertreterbefugnis nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.
(3)
Der Jugendleiter wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt (vergl. § 6, Ziffer 1 der Satzung)

Die Wahl des Jugendleiters bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
(4)
Die Vertreter der Abteilungen werden von der jeweils zu vertretenden Abteilung gewählt.
Die Vertreter der Abteilungen sind in der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

(5)
Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet.
Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder mindestens drei Vorstandsmitglieder es beantragen.
Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
(6)
Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:

a)
die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises
b)
die Bewilligung von Ausgaben
(7)
Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.
Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist.

Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.
(8)
Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Geschäftsführer/Schriftführer und der Ressortleiter für Öffentlichkeitsarbeit (Pressewart) haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.

§ 10
Ausschüsse

(1)
Die Abteilungen, die ihre Leitung selbst wählen, gelten als Ausschüsse.


(2)
Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen werden.

§ 11
Ehrenrat

Der Ehrenrat ist für Disziplinarmaßnahmen und Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern zuständig.
Er besteht aus 5 Personen, somit einem Obmann und 2 Beisitzern sowie 2 Ersatzmitgliedern.
Der Ehrenrat wird von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt.
Er gibt sich eine Geschäftsordnung.


§ 12
Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist, soweit nicht der von der Mitgliederversammlung gewählte Schriftführer zu diesen Versammlungen anwesend ist und die gefassten Beschlüsse protokolliert.


§ 13
Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes, die Leiter der Abteilungen sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist.
Wiederwahl ist zulässig.


§ 14
Kassenprüfung

Die Kassen des Vereins werden in jedem Jahr mindestens zweimal durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft.
Die Prüfung der Kassen soll jeweils zum Ende des ersten Halbjahres sowie zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters/Kassenführers.


§ 15
Auflösung des Vereins

(1)
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.


(2)
Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

a)
der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder

b)
von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.


(3)
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

(4)
Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.

(5)
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Königslutter - OT Lauingen, welche es ausschließlich zugunsten der örtlichen Jugendpflege zu verwenden hat.


§ 16
Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung ist durch Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 28.02.1981 und vom 05.09.1981 festgestellt.
Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft, gleichzeitig verliert die bisherige Satzung ihre Gültigkeit.


gez. Johannes Bittner
1. Vorsitzender
gez. Horst Frobart
Schriftführer



Vermerk des Amtsgerichts: Vorstehende Satzung ist heute in das hiesige Vereinsregister eingetragen worden.
Helmstedt, den 09. Dez. 1981
Amtsgericht
gez. Künne Just.O.Sekr'in
als Urk.-Beamtin d. Gesch.-Stelle